Seit Jahrhunderten sind Jagdhunde unentbehrliche Helfer des Jägers. Sie werden zur Jagd eingesetzt, um den Jäger an Wild zu bringen, geschossenes Wild bzw. auch bei Verkehrsunfällen zu Schaden gekommenes Wild zu finden und damit schnell von seinem eventuellen Leiden zu befreien. Der Erfolg der Jagd wird von der Art und Weise der Führung des Jagdhundes und durch dessen eigene Leistungen entscheidend beeinflusst. Ohne jagdlich brauchbare Hunde ist eine weidgerechte und tierschutzkonforme Jagd nicht möglich. Sowohl die ethisch-moralische Grundhaltung der Jäger als auch die Jagdgesetzgebung geben vor, dass erfolgreich geprüfte Jagdhunde für die einzelnen Jagdarten in jedem Jagdbezirk zur Verfügung stehen müssen.
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. (2) Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer Jagdhund einzusetzen. (3) Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur Jagdausübung.
Die gesetzlich vorgeschriebene Brauchbarkeit des abgerichteten Jagdhundes kann man im Freistaat Sachsen laut SächsJagdVO vom 27.08.2012 §6 Abs. (1), (2), (3) durch drei verschiedene Prüfungssysteme erlangen.
Viele Jäger sind durch die Vielfalt des Prüfungssystems häufig verwirrt. Dabei kann man das System wie folgt vereinfacht darstellen:
Im Zuge des Reichsjagdgesetzes wurden im Januar 1936 erstmalig Richtlinien für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde erlassen. Der Erlass „Anweisung für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen“ sah vor, vom „Prüfling“ nur die Leistungen zu verlangen, die sein Revier, für das er bestimmt ist, zu fordern. Zitat: „Es wäre unsinnig, den für ein reines Schalenwildrevier bestimmten Hund an Hühnern zu prüfen, ebenso unsinnig wäre es, einen für ein schalenwildfreies Revier bestimmten Hund auf Schweiß zu prüfen. Die Besitzer haben in diesen Fällen gar keine Möglichkeit, ihre Hunde in diesen Fächern vorzubereiten und zu führen.“ Aus dieser Zeit stammt das System der Brauchbarkeitsprüfungen (BP) der einzelnen Bundesländer. Leider sind diese so verschieden wie die Bundesländer selber. Hierbei muss immer beachtet werden, dass nicht jedes Bundesland die Brauchbarkeitsprüfungen eines anderen in allen Punkten anerkennt! Dies ist im Freistaat Sachsen anders. Es werden alle gültigen bestandenen Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer ohne extra Randbedingung anerkannt.
Prüfungsordnung BPO JKV Sachsen_Stand 2022
Broschüren bestellbar bei Jörg Papst:
gerpa13[..]t-online.de oder Tel. 0178- 6836497
Nennung
zur Prüfung
Jäger
die mit an einer
Brauchbarkeitsprüfung laut oben genannter
Prüfungsordnung
teilnehmen möchten, melden sich bitte mit dem
ausgefüllten
Nennformular, bei den jeweiligen Prüfungsleiter.
Die Termine und Ansprechpartner sind im aktuellen Prüfungsplan
zu
finden.
BPO JKV Formblatt 1 - Nennung
Brauchbarkeitsnachweise